Gericht bezweifelt Verfassungsmäßigkeit

17 years ago

Ein Bericht des Giessener Anzeigers vom 02.11.2007

GIESSEN (rst). Gegner der neuen hessischen Studiengebühren können jubeln. Das Verwaltungsgericht Gießen äußerte ernste Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des so genannten Studienbeitragsgesetzes.
Im aktuellen Fall hatte ein Student Widerspruch gegen den Studiengebührenbescheid der Gießener Universität eingelegt. Nachdem dieser zurückgewiesen wurde, klagte er vor dem Verwaltungsgericht. Dieses traf bislang noch keine endgültige Entscheidung, doch die Tendenz des Gerichts wird in der Begründung für die Gewährung von Rechtsschutz für den Kläger deutlich, denn die Kammer begründete ihre Entscheidung mit ernsten Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des Hessischen Studienbeitragsgesetzes.
Nach einem Eilbeschluss des Gerichts muss der Student zunächst keine Studiengebühren zahlen. Das Studienbeitragsgesetz könne der Hessischen Verfassung widersprechen, so das Gericht am Donnerstag. Nach Artikel 59 könne eine gesetzliche Anordnung von "Schulgeld" nur ergehen, "wenn die wirtschaftliche Lage des Schülers, seiner Eltern oder der sonst Unterhaltspflichtigen es gestattet". Eine Unterscheidung zwischen wirtschaftlich zahlungsfähigen und nicht zahlungsfähigen Studenten sehe das Studienbeitragsgesetz aber nicht vor. "Die Gebühren muss jeder Student zahlen und der Beitrag wird sofort fällig", erklärte Gerichtssprecherin Sabine Dörr. Bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichts darf der Student nicht vom Studium ausgeschlossen werden. Der Allgemeine Studierendenausschuss (Asta) begrüßte die Entscheidung des Gerichts. Sie zeige, dass die Einführung von Studiengebühren verfassungswidrig gewesen sei.
"Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist eine deutliche Ohrfeige für die Macher des Studiengebührengesetzes in Hessen," kommentierte Tjark Sauer, Landtagskandidat der Linken, die Entscheidung. "Das Verwaltungsgericht Gießen stellt klar, dass die Landesregierung bei der Erarbeitung des Studiengebührengesetzes den Anforderungen des Artikels 59 der Verfassung offensichtlich nicht genügend Rechnung getragen und schludrig gearbeitet hat." Der ehemalige Studierendenvertreter an der Gießener Universität begrüßt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts als richtungsweisend. (Aktenzeichen: 3 G 3758/07.)